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Die Schule im 18. und 19. Jahrhundert

Da es noch immer keine Schulgeschichte Sachsens aus dieser Zeit gibt, ist auch die Einordnung der Oschatzer Aktenbestände schwierig und für mich zum Teil unmöglich. Ich versuche nur einen groben Überblick zu geben.

In Sachsen gab es in den Jahren 1670 bis 1675 eine neuerliche Untersuchung des Schulzustandes. Leider habe ich in den zugehörigen Akten des Staatsarchivs Dresden keine Ergebnisse aus der Ephorie Oschatz gefunden. Das stellt auch Julius Richter 1930 in seiner „Geschichte des sächsischen Volksschulwesens“ fest.

Zu den deutschen Schulen gab es im Jahr 1724 erstmals eine Kurssächsische Instruktion: „Wie die Information in den deutschen Schulen der chur-sächsischen Lande anzustellen, und nach deren Inhalt mit allem obliegenden Fleiße fortzusetzen sey. Samt den nötigen Beylagen.“

1773 erschien auf Drängen der Stände und Städte eine neue Schulordnung. Sie enthielt als wichtigste und einschneidenste Neuerung die Schulpflicht, die nicht nur in Schulorten (ab 5. Lebensjahr) sondern auch für Orte ohne eigene Schule (ab 6 Jahre) galt. Für säumige Eltern wurden Strafen festgelegt.

Es wurde an der Einteilung in drei Haufen nach Melanchthon festgehalten. Religion, Schreiben und Lesen sowie Rechnen mußten unterrichtet werden. Bemerkenswert ist das Auftreten realer Unterrichtsgegenstände, wie Erdbeschreibung, weltliche, besonders vaterländische Geschichte, wirtschaftliche und handwerkliche Kenntnisse, Rechtskunde und andere „nützliche Dinge“. Um allen Lehrern Unterrichtshilfe zu geben, finden sich lange Abschnitte zur Unterrichtsmethodik.

Die Pfarrer sollten wöchentlich, die Superintendenten jährlich die Schule kontrollieren. Der Superintendenten hatte die Lehrerkandidaten zu prüfen.

In Oschatz war es aber schon ab 1716 üblich Lehrer erst nach einer Probelektion einzustellen.

In den Oschatzer Schulakten findet sich solch ein Prüfungsplan aus dem Jahr 1735:

Für drei Kandidaten wurde folgende Probearbeiten verlangt:

I. Schriftlich auf der Superintendantur den 1. Juni 1735 von früh 8 Uhr an zu fertigen:

    1.) Jeder Designat beschreibt seinen Lebenslauf und ist die erste Seite desselben zu verzieren und      schön zu schreiben.
    2.) Jeder Designat liefert einen schriftlichen Aufsatz über die Wahrheit:
         In jeder Jahreszeit offenbart sich Gott in seiner Majestät u. Herrlichkeit.

In der Schule am 3. Juni zu verhandelnde Gegenstände:

1.) Herr Tennermann
a) Furcht und Hoffnung werden katechetisch und abgesehen von allen religiösen Beziehungen entwickelt und dargestellt.
b) Katechisation über die Worte des ersten Gebots:
wir sollen Gott über alle Dinge fürchten.
c) Kopfrechnen: addieren oder zusammenzählen
d) Leseübung an der Lesetafel
e) Gemeinnützige Kenntnisse:
    aa) Die Naturgeschichte des Hundes und der Kartoffel wird erzählend vorgetragen.
    bb) Das Kurfürstentum Sachsen nach seiner Einteilung in Kreise und nach seinen
         vorzüglichsten Städten.
f) Die Kinder aus der obren Mädchenklasse lesen aus dem Dresdner Gesangbuch No.: 403, 3.4.5. und    wenn solches geschehen, liest Herr Tennerman die Verse selbst.

Tennermann erhält die Stelle.

Eine materielle Verbesserung der Schulsituation ergab sich als 1730 die Schule komplett von innen und außen umgebaut und renoviert wurde.

Lehrerstellen an den Oschatzer Schulen waren sehr begehrt. Auf freie Stellen gingen immer viele Bewerbungen ein. In den Ratsakten habe ich bis zu 16 Bewerbungen auf eine Stelle gefunden. Zwei Beispiele sollen einmal den gewundenen barocken Schriftstil der damaligen Zeit zeigen und zum anderen die Bewerbung des Carl Gottlieb Hering:

 

Akte II / XXIa / 1 Die Wiederbesetzung der IV. Schulcollegenstelle bey hiesiger Stadtschule betr.

Es bewirbt sich ein F. W. Metzner mit folgendem Schreiben.

Grimma, den 30. Juni 1778

Hochedelgebohrne,
Hoch- und Wohledle,
Rechts Wohlgelehrte, Großachtbare,
wie auch Hoch und Wohlweise Herren,

insbesondere hochzuverehrender Herr Bönner.

Ew. Hochedelgebohrenen Hoch- und Wohledlen werden mir gütigst die Freiheit vergebe, mit welcher ich Denselben gegenwärtiges gehorsamstes Bittschreiben in schuldiger Ergebenheit übersende. Ich habe nemlich in Erfahrung gebracht, daß das Amt eines Collega IV. bey der Stadtschule gegenwärtig vacant sey, welches Amt nach Derselbe obwaltenden rühmlichen Vorsorge mit einem anderen Subjecto wieder zu besetzen ist. Da ich mich nun von Jugend auf der Gottesgelahrtheit gewidmet und meine Studia auf der hiesigen Landschule und der Universität Leipzig gehörig absolviert, mich nunmehro seit länger als 8 Jahren mit Privatunterweisung der Jugend allhier in Grimma beschäftigt und auch bereits einige Subjecta in hiesiger Landschule präpariert habe; als ergeht an Ew. Hochedelgebohrnen Hoch- und Wohledlen meine gehorsamste Bitte, Dieselben wollen die besondere Gütigkeit haben, und bey der bevorstehenden Wahl eines Collega IV.auf meine wenige Person gütigst zu reflectieren geruhen. Diese große Wohltat werde ich nicht nur zeitlebens mit dem schuldigsten und verbindlichsten Dank returnieren und für Derselben beständiges Wohlergehen Gott inbrünstig bitten; sondern mich auch dieses mir anvertrauten Amtes durch Gottesfurcht, Fleiß und Treue würdig zu machen eyfrigst bestreben, der ich übrigens mit der vollkommensten Hochachtung verharre.

Ew. Hochedelgebohrenen
Hoch und Wohledlen

ganz ergebenster Diener
Friedrich Gotthelf Metzner

 

Blatt 66

Es bewirbt sich Carl Gottlieb Hering:

Eingegangen am 15. Dezember 1794

Hochedelgebohrne Hochgelahrte, Hoch und Wohlweise Herren,

Mit der angenehmen Hoffnung, daß Ew. Hochedelgeboren pp. dieses Schreiben einer gütigen Aufmerksamkeit würdigen werden, wage ich es bey Erledigung der beyden vereinigten Stellen des Organisten und fünften Lehrers mich dazu gehorsamst zu melden.
Ich habe mich sowohl in der Fürstenschule zu Meißen als auch auf der Universität Leipzig bemüht, mir diejenigen Kenntnisse und Geschicklichkeiten zu erwerben, welche von einem Lehrer der Jugend gefordert werden, der Kinder zu guten rechtschaffenden und gesitteten Menschen bilden soll; auch hoffe ich im Stande zu seyn, bey gottesdienstlichen Versammlungen durch einen, der Würde und edlen Simplizität eines Chorals gemäßen Vortrag die Andacht der Gemeinde befördern zu können.
Beiliegende Zeugnisse von berühmten Männern werden dies meine Versicherung bestätigen, so wie auch ich mich zu einer diesem Amte gemäßen Probe jederzeit anheichig mache.
Sollten Euer Hochedelgeboren pp bey Besetzung dieser vereinigten Stellen auf mich eine gütige Rücksicht nehmen, so können Dieselben versicher seyn, daß ich meine ganzen Kräfte aufbieten werde, durch Treue und Gewissenhaftigkeit in meinem Amt, durch Ehrfurcht und Hochachtung gegen meine Oberen und durch Liebe und Güte gegen die mir anvertrauten Kinder mich dieses Vertrauens würdig zu machen.

Gehorsamster Diener Carl Gottlieb Herig Cand.Theol.

 

Herr Carl Gottlieb Hering, Candidatus Theologiae aus Schandau gebürtig, hat während seines Aufenthalts auf hiesiger Universität jederzeit einen stillen und ordentlichen Lebenswandel geführt und meine Vorlesung fleißig besucht. Er ist auch unter denen, die sich nach meiner Anleitung und unter meiner Aufsicht im Katechisieren üben, einer der fleißigsten; und es ist zu hoffen, daß er in einem Schulamt großen Nutzen stiften werde. Ich schreib ihm dafür auf sein Verlangen dieses Zeugnis sehr gern, mit dem aufrichtigen Wunsch, daß ihm die Vorsehung bald einen Wirkungskreis, der seinen Fähigkeiten und Kenntnissen angemessen ist, anweisen möge.

Leipzig, d. 4. Dec.1794

Dr. Joh. Georg Hasenmüller.

 

Akte II / 7/ XXIa / 5

Zeugnis für Hering:

Herr Carl Gottlieb Hering hat nicht nur als theoretischer und praktischer Musikus durch verschiedene Werke sich dem Publico auf eine ehrenvolle Weise empfohlen, sondern sich auch als lyrischer Dichter durch verschiedene Kantaten und Hymnen um das hiesige große Konzert sehr verdient gemacht so daß man hoffen kann, daß er vermöge dieser Kunsttalente einen musikalischen Posten mit allen Ehren bekleiden werde, seinem Verlangen gemäß, dieses bezeugen zu wollen, habe ich als Pflicht gehalten.

Leipzig, den 10. Dec.1794

Gottfried Schultz
Musikdirektor des großen Konzerts und Organist
der Neuen Kirche allhier.

Hering erhält die Stelle gegen 13 Mitbewerber und wurde wohl der bekannteste Oschatzer Lehrer.

In der Zeit um 1800 vollzog sich in Sachsen ein grundlegende Wandel in der Sicht auf die Schulen. Die Lateinschulen hatten immer weniger Schüler, das Universitätsstudium war unattraktiv geworden, die Studentenzahlen gingen zurück, die Bedeutung der lateinischen Sprache als universelles Bildungsgut war durch die Aufklärung stark geschwunden und der Stellenwert von Sachwissen war ungleich größer. Die Lateinschulen machten aber noch immer die Besonderheit der Stadt gegenüber dem Lande aus. Sie blieben oft bestehen und gingen schließlich in das Gymnasium über.

Es entstanden zunächst in den großen Städten sog. Realschulen, die erste sächsische 1787 in Dresden. Viele kleinere Städte vereinigten Latein und Deutsche Schule zur Bürgerschule – eine gehobene Elementarschule.

Bereits seit 1708 gab es in Dresden erste Armenschulen, hier übernahm die Stadt für Kinder armer Eltern das Schulgeld ganz oder teilweise, häufig trugen Stiftungen ihren Teil zur Finanzierung bei. Durch diese Entwicklung wurden die Winkelschulen, die trotz Verbot seit 1548 bzw. 1724 immer noch weiter bestanden und von vielen Städten gegenüber der kursächsischen Verwaltung geschützt wurden, fast ganz überflüssig. Viele ihrer Lehrer traten den Dienst als Armenschullehrer an oder mußten als Schreiber ihre Verdienste suchen. Es gab in vielen sächsischen Städten Proteste der Winkelschullehrer und Stadtschreiber, da ihr Verdienst nur das Schulgeld war, das nun weg fiel.

Neue Bestimmungen zum sächsischen Schulwesen erschienen 1805. Es wurde eine „Generale“ veröffentlicht. Danach waren alle Kinder vom 6. bis zum 14. Lebensjahr in die Schule zu schicken. Für säumige Eltern gab es Gefängnis. Alle Kinder waren zu erfassen und Versäumnisse zu vermerken. Die Konfirmation wurde überall eingeführt und mußte neben religiösen Kenntnissen auch Schreib- und Lesefertigkeiten prüfen. Sie erfolgte zu Ostern und zu Michaelis. Auch in der Erntezeit gab es jetzt Unterricht. Ferien existierten generell nicht. Alle Schulgelder wurden von einer Ratsperson eingenommen. Zu dieser Generale gab es in den folgenden Jahren vielfache Reskripte, in denen einzelne Erscheinungen genauer festgelegt wurden, die Superintendenten werden ständig zur Schulaufsicht ermahnt, die Besoldung der Lehrer wird verbessert und die Städte und Gemeinden zur Heizung der Schulen verpflichtet.

Im Ergebnis war nun das Schulnetz flächendeckend, es gab überall Schulstuben.

Geistliche als auch weltliche Stellen waren für Schulangelegenheiten zuständig: der Superintendent, das Amt oder das Patrimonialgericht, ab 1856 das Gerichtsamt. Im 18. Jahrhundert entstanden Kircheninspektionen als mittlere Schulaufsichts­behörden, die als Kirchen- und Schulinspektionen auftreten. Dies war die gemeinsame Aufgabe des Superintendenten und des Amtmannes über Kirchen und Schulen. Der Superintendent war für das innere Schulwesen, also den Unterricht und die Lehrer zuständig. Das äußere Schulwesen betraf vorwiegend Gebäude und Räume, sowie die Lehrergehälter.

Durch die Sächsische Verfassung 1831 ergaben sich Verschiebungen in der Zuständigkeit. Am 7. November 1831 wurden Ministerialdepartements, also Ministerien gegründet. Das Ministerium des Kultus und öffentlicher Unterricht übernahm alle damaligen Geschäfte und Befugnisse des Kirchenrates.

Aus den Jahren 1836 und 1838 liegen erste Entwürfe für eine Oschatzer Schulordnung vor. Nach heftigen Disputationen und langen Briefwechseln mit dem Superintendenten wird der

„Zweyter Entwurf zur Local Schul-Ordnung für die Stadt Oschatz 1838“ beschlossen

In dieser Schulordnung werden für die Bürger- und die Armenschule entsprechende Vorschriften aufgestellt.

1.Theil Äußere Einrichtungen der Schule

Als Schulbezirk werden “alle innerhalb des städtischen Weichbildes“ befindlichen Häuser bezeichnet, dazu kommen noch der Weinberg, das Schnellsche Gut und das Communen- Vorwerk Pappenheim.

Wer Privatunterricht wünscht, muß aber das Schulgeld für die Stadtschule trotzdem zahlen.

Besonders interessant ist der § 5:

Fabrik-Schulen. Im Allgemeinen kann es zwar den Besitzern hiesiger Fabriken und Spinnereien nicht gestattet seyn, schulpflichtige Kinder darin zu beschäftigen, insofern diese dadurch von dem regelmäßigen Besuch der ordentlichen Schulstunden abgehalten würden. Sollte jedoch einmal eine Ausnahme von dieser Regel sich nötig machen, so müssen nicht allein jenen Kindern, nach vorausgegangener Berathung mit dem Schulvorstande, besondere Schulstunden ausgesetzt und frei gegeben werden, sondern es sind auch ihre Lohnherren zu veranlassen und verbunden, einen, jedes mal vom Schulvorstande zu bestimmenden Theil des von den Kindern verdienten Arbeitslohnes, als billiges Honorar für denjenigen Lehrer, der den dießfälligen Unterricht besorgt, innen zu behalten und an Letzteren wöchentlich gegen Quittung, auszuhändigen.

Zu den Schulen in Oschatz heißt es:

Im Schulbezirk Oschatz sollen… zwey Schulanstalten bestehen:

A) eine Bürgerschule, getrennt in

    a) eine Knaben- und
    b) eine Mädchenschule
    c) zwei Elementarklassen
     

B) eine Armenschule, in drei Klassen getheilt.

Die Ziele der Schule werden deutlich genannt:

§8

Während die Armenschule auf die ersten Elementarkenntnisse  sich beschränkt, wie sie in allen niederen Volksschulen erteilt werden und für die untersten Stände es Volkes erforderlich sind, bezweckt die Bürgerschule, neben den in ihr zu lehrenden Elementen, einen höheren Unterricht, der gebildete Bürger des Staates erzieht und den Weg zu Ergreifung jeden Berufes bahnt.

Im § 9 wird die Verwendung der lateinischen Sprache geregelt. Es heißt da:

Da die Knabenschule von jeher und seit ihrer Stiftung eine lateinische Schule, d.h. eine solche Anstalt gewesen ist worin die Schüler auch in den älteren Sprachen Unterricht erhalten und namentlich in der lateinischen Sprache solche Kenntnisse erwerben konnten, welche zu richtigen Verständnis der im allgemeinen Leben häufig vorkommenden lateinischen Wörter, Ausdrücke und Redensarten, auch, nach befinde,  zum Lesen eines lateinischen Schriftstellers unentbehrlich sind.

Um das aufrecht zu erhalten, soll mindestens der Rektor in der Lage sein, diejenigen Schüler, die sich den wissenschaftlichen Studien widmen wollen, im Unterricht Latein beizubringen. In weiteren Privatstunden sollen sie auf eine höhere Schule vorbereitet werden und auch Griechisch lernen können. Das ist auch deshalb wichtig, weil es eine Reihe von Stiftungen gibt, die solche Schüler aus Oschatz an höheren Schulen unterstützen.

Die Enteilung in die Schulen „hängt weder allein von dem Willen der Eltern noch vom Gutdünken der Lehrer … , sondern lediglich vom Ermessen des Schulvorstandes ab, der, was die in die Armenschule zu verweisende Kinder betrifft, darüber mit der Armendeputation sich zu vernehmen und das Verzeichnis dieser Kinder an den Stadtrath zur weiteren Verfügung einzureichen hat.

Zur Lehrerschaft: Die Einführung der Elementarklassen erfordert die Einstellung weiterer Lehrer. Dies Stellen sollen aber bis auf weiteres mit Hilfslehrer besetzt werden.

An der Bürgerschule unterrichten jetzt:

    der Rector
    der Conrector
    der Cantor
    der Quartus
    der Quintus
    Der Rector muß eine Literat sein; der Cantor leitet die Kirchenmusik und den Gesang in der Kirche; der Quartus war gleichzeitig Organist und der Quintus bisher Elementarklassenlehrer.



An der Mädchenschule unterrichten:

    der erste Mädchenlehrer
    der zweite Mädchenlehrer
    der dritte Mädchenlehrer
    Bisher versieht der erste Mädchenlehrer noch den Kirchendienst. das soll geändert werden.

     

An der Elementarschule unterrichten:

    ein Hilfslehrer
    Er unterrichtet Knaben und Mädchen gemeinsam und trennt sie bald in drei Leistungsabteilungen.

     

An der Armenschule unterrichtet:

    ein Armenlehrer
    Es ist aber notwendig umgehend einen weiteren Hilfslehrer dafür einzustellen.
     

Der Schulvorstand ist für alle Schulen in Oschatz zuständig. Er besteht aus:

    zwei Ratsmitgliedern
    zwei Diacone
    zwei Stadtverordnete
    sechs weitere Bürger (diese werden von den Stadtverordneten vorgeschlagen und gewählt).

     

Die Schulkasse wird aus sehr vielen unterschiedlichen Quellen gespeist:

    geistliches Stiftungsgeld
    zur Heizung erforderliche Brennmaterial
    Korndeputat des Armenlehrers aus der Stadtkasse
    Besoldung des Armenlehrer aus der Almosenkasse
    ministerieller Beitrag zur Besoldung
    Zinsen aus einem Bürger- und Domänenkapitals
    Gebühren bei Begräbnissen
    Beiträge von Hochzeiten und Kindtaufen
    Ertrag der sog. Schulcollecten
    Strafgelder, die zugunsten des Schulvorstandes verwendet werden
    Abgaben, die bei Käufen und Bürgerrechtsachen anfallen
    Schulgeld der Kinder
    Zinsen der Schulanlagegelder von Pensionären
    das Aufgeld auf Vergnügungen
    alle weiteren Nebeneinkünfte und Schenkungen zugunsten der Schule
    Alle Lehrer erhalten weiterhin Holz- und Korndeputate.

 

Schulgeldsätze an der Bürgerschule:

    2 Th. jährlich im 1. und 2. Schuljahr
    2 Th. 15 gr. im 3. und 4.
    3 Th. im 5. und 6.
    3 Th. 15 gr im 7. und 8. Jahr

     

an der Armenschule:

    1 Th. 1. bis 3. Schuljahr
    1 Th. 15 gr. 4. bis 6.
    2 Th. 6. bis 8.

     

Ermäßigung und Erlassen des Schulgeldes regelt der Schulvorstand, Ermäßigung gibt es bei mehreren schulpflichtigen Kindern.

Es folgen dann umfangreiche Darstellungen zu Einnahme, Verwaltung und Ausgabe der Gelder. Für die Lehrer werden folgende Einkünfte, einschließlich aller Deputate, Kollekten und ähnlichem angegeben:

der Rector 400 Th. zur Zeit allerdings 482 Th 22 gr.
der Cantor 376 Th.
der Quartus 260 Th.
der Quintus 250 Th.

In der Mädchenschule

der 1. Mädchenlehrer

329 Th.

der 2. Mädchenlehrer

255 Th.

der 3. Mädchenlehrer

200 Th.

In der Elementarclasse der Bürgerschule

der Hilfslehrer

130 Th.   auch ein 2. Hilfslehrer soll das erhalten

In der Armenschule

der ständige Armenlehrer

250 Th.

der Hilfslehrer 125 Th.

Die Aufnahme der Kinder erfolgt zweimal im Jahr, zu Ostern und zu Michaelis. Schulpflichtig ist man mit 6 Jahren bis zum 14. Jahr. Aber auch mit 5 ½ Jahren ist eine Aufnahme möglich, bedarf aber der Zustimmung der Schulaufsicht. Entsprechend wird auch zweimal im Jahr entlassen.

In der Bürgerschule werden Knaben und Mädchen getrennt unterrichtet, nicht aber in der Elementarklasse und in der Armenschule.

Als anzustrebende Klassenstärken werden genannt:

    In der Bürgerschule

      Knabenklassen

        1.Kl.: 60 – 70
        2.Kl.: 70 – 80
        3.Kl.: 80 – 90
        4.Kl.: 90 – 100

      Mädchenklassen

        1.Kl.: 80 – 90
        2.Kl.: 90 – 100
        3.Kl.: 100 – 110

      Elementarklasse

        1. + 2. Abt. 50 Knaben, 80 Mädchen

      Armenschule

        Obere Klasse 60 – 80
        Mittlere Klasse 80 – 100
        Untere Klasse 100 – 120

Die Stundenzahlen wurden wie folgt verteilt:
Montags, Dienstags und Donnerstag jeweils 3 Stunden vormittags und nachmittags (Beginn 8 bzw. 13 Uhr)
Mittwochs und Sonnabends 4 Stunden vormittags.

Außer diesem Pflichtunterricht hat der Rektor noch
6 öffentliche Stunden Latein und
4 private Stunden Griechisch anzubieten, und zwar vor oder nach dem öffentlichen Unterricht.

Für die Armenschule werden wenigstens 20 Unterrichtsstunden in der Woche verlangt, da aber der Lehrer nur 32 Stunden halten soll, muß ein Hilfslehrer Stunden übernehmen. Der Unterricht beginnt hier bereits 7 Uhr.

Ferien werden im Gesetz geregelt. Aber die Gemeinden haben noch Spielraum. So legt die Oschatzer Schulordnung fest, das die Pfingstferien „wegen des traditionellen, mit einem öffentlichen Aufzuge verbundenen Scheibenschießens, wenn und so lange dieses noch gehalten wird, auf die ganze Woche ausgedehnt“ werden.

Dagegen wird die Woche Ferien für den Oschatzer Jahrmarkt auf die tatsächlichen Markttage beschränkt. Für den Lorenzkirchner und den Altmügelner Markt gibt es jeweils den Donnerstag frei.

Ernteferien gibt es zur Getreideernte und zur Kartoffelernte, jeweils vierzehn Tage.

Am Fastnachtsdienstag ist auch frei. Zwei freie Tage gibt es zum Kantoreifest.

Es gibt Festlegungen zu Disziplin, zum regelmäßigen Schulbesuch und zu Schulstrafen.

Der Punkt 7 enthält Unterrichtspläne für die einzelnen Klassen der verschiedenen Schulen.

In der oben schon erwähnten „Fixation der Lehrergehälter“ aus dem Jahr 1843 werden folgende jährliche Gehaltsvorschläge gemacht:

Schuldirektor und erster Knabenlehrer 600 Th.
zweiter Knabenlehrer 408 Th.
dritter Knabenlehrer 336 Th.
vierter Knabenlehrer 336 Th.
erster Mädchenlehrer 436 Th.
zweiter Mädchenlehrer 386 Th.
dritter Mädchenlehrer 336 Th.
erster Elementarlehrer 276 Th.
zweiter Elementarlehrer 276 Th.
Schreib- und Zeichenlehrer 200 Th.
erster Armenschullehrer 360 Th.
zweiter Armenschullehrer 288 Th.
erster Selektenlehrer 436 Th.
zweiter Selektenlehrer 436 Th.

Ab 1848 arbeitet der Oschatzer Schulausschuss an einer neuen „Localschulordnung zu Oschatz“ [23]. Die Fertigstellung verzögert sich immer wieder über Jahre durch neue Korrekturen und Wünsche der Schulausschuss-Mitglieder. Deshalb mahnt die Kreisdirektion am 9. November 1849 bei Strafe von 10 Thalern die Stadt, binnen vier Wochen den Entwurf einzureichen. Am 6. Januar 1850 erhöht sie die Strafe auf 15 Thaler, da die Lokalschulordnung immer noch nicht da ist und erwartet sie binnen 14 Tagen. (Bl.158)

Die Streitpunkte sind sehr unterschiedlicher Natur, so geht es z. B. um die Einbeziehung der Merkwitzer Windmühle in den Schulbereich, die Stadt widersetzt sich diesem Vorhaben. Im Zuge dieser sehr umfänglichen und erbittert geführten Streitigkeiten verläßt Stadtrat Mogk den Schulausschuß, der neu gewählte Stadtrat Sommer benötigt nun erst Zeit, um sich in die Akten und Probleme einzulesen, deshalb wird Aufschub bei der Kreisdirektion erbeten (am 15. Februar 1851). Dazu werden die Akten und der Entwurf am 8. April 1851 von Leipzig zurückerbeten

(Bl.187)

Aber erst am 12.Oktober 1853 (!) kommen die Akten zurück und werden am 26. Oktober wieder nach Leipzig zurückgeschickt.

Blatt 191ff.

In einem Schreiben bezieht sich die Schuldirektion auf zwei eingereichte Vorschläge vom 28. März 1850 und vom 26.Oktober 1853 und trifft nun am 2. Februar 1854 Entscheidungen zu den Streitpunkten oder vertagt sie, wie:

„Ad §1

Die Fassung dieses Paragraphen bleibt bis zur Beendigung der wegen der Zugehörigkeit der Windmühle zu Merkwitz zu dem Parochial- und Schulverband der Stadt Oschatz nochmals anzustellenden Erörterungen und Verhandlungen ausgesetzt.“

Weiter strittige Punkte sind die Trennung von Jungen und Mädchen in der Elementarklasse, die Unterrichtsverpflichtungen der Lehrer und deren Bezahlung, die Ablösung von Deputaten, die Rechte von Schulaufsicht und Eltern u. a.

Akte II/XXId/35 enthält nun diese „Localschulordnung der Stadt Oschatz“ aus dem Jahr 1856.

Wesentliche Festlegungen:

§2 legt die Schulpflicht fest: „Sämtliche…Kinder sind…verpflichtet, eine der öffentlichen Ortsschulen ununterbrochen zu besuchen..“

§3 regelt die Erteilung von Privatunterricht, Schulgeld muß trotzdem an die Stadt bezahlt werden!

§5 ist mit „Fabrickschulen“ überschrieben. Er legt fest, das Lohnherren, die ausnahmsweise Schüler während der Schulzeit beschäftigen, „…einen, von der Schuldeputation zu bestimmenden Theil des von den Kindern verdienten Arbeitslohnes, als billiges Honorar für denjenigen Lehrer, der den diesfälligen Unterricht besorgt, innen zu behalten, und an letzteren wöchentlich gegen Quittung auszuhändigen.“

§7 regelt „Zahl der Schulen.

Im Schulbezirk Oschatz sollen nur zwei Schulanstalten bestehen und zwar

    A., eine Bürgerschule getrennt in

      a., eine Knabenschule und
      b., eine Mädchenschule

        beide jedoch

      c., in den Elementarclassen vereinigt,

    B., eine Armenschule.“
     

§9 legt „Besondere Bestimmungen“ fest:

„Anstatt des sonst üblichen Unterrichts in der lateinischen Sprache, wird dergleichen in der französischen durch den Rector und zwar nach Maßgabe des Lektionsplanes in zwei Lehrstunden wöchentlich gegeben.“

§10 legt fest „ um in den Genuß mehrere bei der Stadt vorhandenen Stiftungen“ für den Besuch der höheren Lehranstalten zu kommen, kann auf Elternwunsch und gegen Bezahlung Unterricht in der lateinischen und griechischen Sprache erfolgen.

§11 bestimmt allein die Schuldeputation zur Entscheidung des Besuchs Bürger- oder Armenschule

§12 legt die Lehrerzahlen fest:

„…bei der Bürgerschule vier ständige Knabenlehrer und drei dergleichen Mädchenlehrer, ferner zwei dergleichen Elementarlehrer, sowie bei der Armenschule ebenfalls zwei ständige Lehrer abgestellt.“

§13 Hier sichert sich der Stadtrat sein Berufungsrecht, muß aber feststellen“… herkömmlich auch noch von dem jedesmaligen Sup. mit beigezeichnet“ wird.

Die Kirche behält eisern die Aufsicht:

§14 „Localschulinspektion. Die Localaufsicht hat

    a., in der Bürgerschule der Archidiaconus
    b., in der Armenschule der Diaconus.
     

§16 legt die Besetzung der Schulaufsicht fest:

    „zwei Mitglieder des Stadtrathes, welche dieser zu wählen hat,
    den beiden Diaconen,
    zwei Mitgliedern der Stadtverordneten und eben so viel Stellvertretern nach deren Wahl,
    zwei Mitgliedern der Armenversorgungsbehörde und eben so vielen Stellvertretern nach deren Wahl,
    aus vier anderen Bürgern, welche vom Stadtrath zu ernennen sind, und mindestens 3 Jahre als solche zu fungieren haben.“
    Vorsitz führt das erste Mitglied des Stadtrates, es ist meist der Bürgermeister. Der Vorstand trifft sich in der Regel in der ersten Woche des Monats.
     

§§ 20 und 21 legen fest, eine einheitliche Schulkasse einzuführen und einen städtischen Kassierer dafür zu bestimmen. (Der Kassierer muß entweder ein Haus in der Stadt haben oder dem Rat Kaution leisten!). Er erhält jährlich 72 Th.

§25 legt alle Einkünfte der Schulkasse fest:

     „a., alle herkömmlichen Geld- und Naturalleistungen aus dem geistlichen Arear, und zwar:

      334 Th. 26 Ngr und 5 Pf bares Geld
      20 Scheffel Korn
      7 Klafter Holz
      45 Langhaufen oder Schocke“
      Das Getreide wird „…nach dem jeweiligen mittleren Oschatzer Martinimarktpreisen vergütet.“

    „b., alle herkömmlichen Beiträge an Geld und Naturalien, aus der Stadt- und Almosencasse, als:

      11 Th 23 Ngr. 2 Pf Getreidedeputat aus der Stadtcasse,
      30 Th. bares Geld aus der Almosencasse,

    c., alle Stiftungsgelder und die Zinsen eines Capitals von 500 Th…

    d., alle… bewilligte Unterstützung

      50 Th. aus der Cultusministeriumslicens

    e., die für die Schüler bei Begräbnissen zu entrichtenden Gebühren…

    f., Beiträge von Trauungen und Kindtaufen,

    g., der Ertrag einer…zum Reformationsfeste zu veranstaltenden Collecte,

    h., die Strafgelder, die gesetzlich zum Bestand des Schulwesens verwendet werden sollen,

    i., die bei Käufen und anderen Besitzveränderungen…anfallenden Abgaben,

    k., das von den schulpflichtigen Kindern zu entrichtende Schulgeld,

    l., alle zufälligen Nebeneinkünfte und …zukünftigen Vermächtnisse der Schulaufsicht.“

     

§28 legt die Regulierung des Schulgeldes „…nach den verschiedenen Schuljahren und den verschiedenen Schulanstalten“ fest.

Es werden alle Alterstufen und Ausnahmen in der §§ 29- 33 festgelegt.

§34 legt „Ausgaben der Schulcasse“ fest

Neben den Lehrergehältern, die in monatlichen Raten zu zahlen sind und der Lieferung der Naturalien an diese, werden die Gebäude der Schule und die Lehrerwohnungen instand gehalten, Lehrmittel und – apparate bezahlt, für arme Schüler werden auch Schulbücher angeschafft. Lohn für das Reinigen der Schulstuben, für das Hacken des Holzes und fürs Feuern kommen auch aus der Schulkasse, auch die Verwaltungsausgaben für die Kasse selbst werden bezahlt.

Neben dem festen Gehalt gestattet der § 36 noch eine Vielzahl von zusätzlichen Nebeneinnahmen für die Lehrer, so. z.B. Tranksteuer, Gebühren, die bei Beerdigungen von Lehrern anfallen u. a.

§38 legt nun die einzelnen Lehrergehälter fest. Hier die Besoldung des Rektors:

    4 Scheffel Korn
    3 Klafter Scheitholz
    10 Langhaufen Tannenreisig
    336 Th. bares Geld
    6 Th. 20 Ngr. Nicolaisches Legat
    22 Th. Honorar von den Konfirmanden
    3 Th. von Beisetzungen
    3Th. 10 Ngr. Einschreibgebühren
    freie Wohnung
     

der erste Armenlehrer erhält dagegen nur:

    4 Scheffel Korn
    4 Schock Tannenreisig Bunde
    138 Th. 22Ngr. 5 Pf bares Geld
    freie Wohnung.
     

§43 legt das Schuleintrittsalter fest. Es erfolgt nur noch Ostern einmal Einschulung, das Kind muß zwischen Michaelis des vorigen und Michaelis des laufenden Jahres geboren sein, Kinder unter 5 ½  Jahr können zurück gestellt werden.

Der Unterricht wird am Montag, Dienstag und Donnerstag 6stündig, früh drei und nachmittags drei Std. gehalten. Mittwoch und Sonnabends sind 4 Stunden zu halten. Beginn ist im Sommer 7 Uhr, im Winter 8 Uhr, Nachmittag beginnt immer 1 Uhr. Für die Armenschule müssen die Klassen geteilt werden, deshalb gibt es ausführliche Hinweise zur Unterrichtsplanung.


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